| Wenn bei hochfürstlicher Regierung bekannt geworden ist, daß das verderbliche Klootschießen hier bei der Stadt und im Lande wiederum einreißen will, diesem mit allerlei Unordnung und einem wilden, wüsten Wesen vergesellschafteten Unternehmen aber umsoweniger nachzusehen ist, da allbereits hiebevor nämlich unter d. 15. Februaris 1755 und unter d. 19. Jan. 1760 die nachdrücklichsten Verbote von öffentlicher Canzel dieserwegen ergangen ist, als wird mittels Erneuerung derselben das sogenannte Klootschießen und das dabey gewöhnliche Zusammenlaufen überhaupt, es mag dabey gewettet werden oder nicht, bei Gefängnisstrafe und auch sonstiger scharfer körperlicher Züchtigung hierdurch anderweits verboten und werden die Hochfürstlichen Beamten als auch der Stadtrath hierselbe zugleich angewiesen, durch ihre Untergebenen aufmerksam rigilieren zu lassen, daß dieser Verordnung nicht zuwiedergehandelt, die Contravenienten aber bey Hochfürstl. Regierung zur wohlverdienten Bestrafung angezeigt werden mögen.
Wonach ein jeder sich zu richten und für Schaden zu hüten hat
Jever, den 9. Jan. 1789 | | |